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Satzung

vom 20.10.2005


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Europaschule Bornheim" e.V.
Ge­samtschule Sekundarstufen I und II - und hat seinen Sitz in Bornheim. Der Name soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn eingetragen werden.


§ 2 Zweck

Der Verein befolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die ideelle und materielle Förderung der Bestrebungen der Europa-schule Bornheim, insbesondere durch

a) Hilfe bei der Beschaffung wissenschaftlicher, künstlerischer und technischer Unterrichtsmittel,

b) Förderung des Schulsports, der Schulwanderungen, der Studienfahrten kultureller Schulveranstaltungen, der Einrichtung von Unterrichtsangeboten, welche nicht mit Mitteln und Personal der öffentlichen Hand abgedeckt werden können und der gesundheitlichen Ernährung

c) Unterstützung bedürftiger und förderungswürdiger Schüler,

d) Förderung der Elternarbeit,

e) Unterstützung der Tätigkeit der Schülermitverwaltung,

f) Pflege der Beziehungen zum Schulträger und der Unterstützung der Interessen der Schule in der Öffentlichkeit, soweit dies nicht Verpflichtungsaufgaben des Schulträgers oder der jeweils zuständigen Behörden sind.

Die Durchführung der Aufgaben erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der Schulleitung, dem Lehrerkollegium und der Schulpflegschaft.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Interessen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verein kann von allen an der Europaschule Bornheim interessierten natürlichen und juristischen Personen sowie nicht rechtsfähigen Vereinen erworben werden. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Ablehnung eines Antrages auf Aufnahme kann binnen 14 Tagen die Mitgliederversamm-lung angerufen werden. Sie entscheidet endgültig.

Mit Erwerb der Mitgliedschaft wird die Satzung des Vereins durch die/den Beitretende/n anerkannt. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt geschäftsfähigen Personen, insbesondere bei Minderjährigen, ist die Austrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.

Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied bei vereinsschädigendem Verhalten oder, wenn dieses in drei aufeinanderfolgenden Jahren keinen Mitgliedsbeitrag gezahlt hat, ausschließen. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich zur Kenntnis zu geben, der/die Betroffene kann innerhalb von 6 Wochen Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Vor der Mitgliederversammlung ist ihm/ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand (1. Vorsitzende/r, 2. Vorsitzende/r, Schriftführer/in,

Kassierer/in, drei Beisitzer/inen)

b) die Mitgliederversammlung.


§ 5 Der Vorstand

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

Der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende vertreten den Verein nach innen und außen im Sinne der §§ 26 ff. BGB. Jeder ist zur Vertretung allein berechtigt.

Im Innenverhältnis soll der/die 2. Vorsitzende jedoch nur tätig werden, wenn der/die 1. Vorsitzende verhindert ist. Der Abschluß von Rechtsgeschäften bis zu € 800,- bedarf der Zustimmung der/des 1. oder 2. Vorsitzenden und der/des Kassierer/s/in. Der Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als € 800,- belasten, bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert, mindestens einmal jährlich. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Er ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefaßt. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder des Fördervereins. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Restvorstand berechtigt, je-weils eine/n Ersatzfrau/mann bis zu nächsten Mitgliederversammlung zu be-stellen.


§ 6 Die Mitgliederversammlung

Mindestens einmal jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten.

Ihr obliegen vor allem

a) die Wahl des Vorstandes,

b) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes sowie die Erteilung der Entlastung,

c) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen,

d) die Wahl zweier Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren,

e) Beschließen von Rechtsgeschäften, die gemäß § 5 nicht der Zuständigkeit des Vorstandes unterliegen.

Zu den Versammlungen ist mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn der 10. Teil der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt.

 

§ 7 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

Die Beschlüsse des Vereins werden von den anwesenden Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gefaßt, Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig. Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefaßt. Auf Antrag wird geheime Abstimmung durchgeführt. Gleiches gilt für die Wahl der Vorstandsmitglieder.

 

§ 8 Beurkundung von Beschlüssen

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom/von der/dem jeweiligen Leiter/in der Sitzung und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen.


§ 9 Beiträge und Geschäftsjahr

Jedes ordentliche Mitglied hat einen jährlichen Vereinsbeitrag zu leisten. Der Mindestbetrag beträgt € 15,- jährlich; bei Arbeitslosen, Sozialhilfeempfängern und Studenten € 4,- jährlich. Der Mitgliedsbeitrag ist bis spätestens zum 31. März eines jeden Jahres zu entrichten. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sind die Spenden steuerlich abzugsfähig. Der Vorstand stellt auf Wunsch Spendenbescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt aus. Geschäftsjahr ist das Schuljahr.


§ 10 Vermögensverwendung bei Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Dies Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auslösung gilt als beschlossen, wenn mindestens 3/4 der erschienenen Mitglieder dafür stimmen. Kann in dieser Versammlung die Beschlußfähigkeit nicht festgestellt werden, ist unter Hinweis auf diesen Tatbestand innerhalb von 4 Wochen zu einer neuen Mitgliederversammlung einzuladen, die dann, unabhängig von ihrer Teilnehmerzahl, beschlußfähig in o. a. Angelegenheit ist. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gesamtschule der Stadt Bornheim Bornheim bzw. seine Nachfolgeeinrichtung mit der Auflage, es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.